Allgemeine Geschäftsbedingungen der PV5 Solarconcept GmbH
(Stand 20.12.2011)
§ 1 Geltung
(1) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote sind bis zum endgültigen Vertragsschluss unverbindlich und freibleibend.
(2) Alle Vereinbarungen werden im Einzelnen schriftlich bestätigt. Deren Wirksamkeit ist davon nicht abhängig. Vereinbarungen, die von Vertretern ohne Vertretungsmacht oder Hilfspersonen geschlossen werden, werden nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
(3) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die PV5 Solarconcept GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung der PV5 Solarconcept GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Die in diesen oder sonstigen Vertragsunterlagen der PV5 Solarconcept GmbH enthaltenen Daten sind sorgfältig erstellt, Irrtümer sind vorbehalten. Solche Angaben beinhalten keine Garantiezusagen.
(4) Konstruktionsänderungen, Abweichungen von Komponenten sowie Änderungen des Lieferumfangs behält sich die PV5 Solarconcept GmbH auch nach Vertragsschluss vor, sofern die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der PV5 Solarconcept GmbH für den Käufer zumutbar ist.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise ergeben sich aus den Vertragsunterlagen oder ansonsten aus der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Die PV5 Solarconcept GmbH behält sich das Recht vor, Preise nach Ablauf von 6 Wochen entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren eintreten (insbesondere aufgrund von Steuererhöhungen oder Lohn-, Zoll-, Transport-, Lager- oder Materialpreissteigerungen), die dem Käufer auf Verlangen nachweisen werden. Die Preiserhöhungen sind durch die auf dem Markt üblichen Preise beschränkt.
(3) Soweit sich nicht aus den Vertragsunterlagen etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis auch bei Teillieferungen, soweit diese zulässig sind, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Nach Abschluss des Vertrages ist die PV5 Solarconcept GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder volle Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, wenn der Käufer
1. mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät oder
2. seiner Zahlungspflicht wegen Vermögensverfall nicht nachkommt oder
3. die PV5 Solarconcept GmbH Kenntnis von
a. einer objektiv fehlenden Kreditwürdigkeit, vorausgesetzt, dies gefährdet den Leistungsanspruch oder
b. falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit erlangt.
(5) Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Eine nachträglich von PV5 Solarconcept GmbH eingeräumte Stundung berührt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, die Verzinsungspflicht nicht.
(6) Zur Aufrechnung ist der Käufer nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.
§ 4 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
(1) Teillieferungen sind zulässig, wenn die Leistung ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigungen des Leistungszwecks in Teillieferungen zerlegt werden kann.
(2) Die Lieferzeiten und -termine gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit Klarstellung sämtlicher zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der vor Lieferung vom Käufer zu erfüllenden Verpflichtung, insbesondere also nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie Leistung vereinbarter Vorauszahlung. Lieferzeiten und -termine sind eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Auslieferungslager bis Ende der Lieferfrist verlassen hat.
(3) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von PV5 Solarconcept GmbH und Vorlieferanten unverschuldeter Umstände (z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung) verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende der Umstände werden dem Käufer von der PV5 Solarconcept GmbH baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar und hat PV5 Solarconcept GmbH diese Umstände nicht zu vertreten, so wird PV5 Solarconcept GmbH von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer hieraus Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten kann.
(4) Bei Überschreitung von Lieferzeiten oder -terminen gerät die PV5 Solarconcept GmbH erst dann in Lieferverzug, wenn eine vom Käufer nach Überschreitung schriftlich gesetzte, angemessene, mindestens 10 Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist; es sei denn, in der Auftragsbestätigung sind Lieferzeit oder -termin ausdrücklich als "Fix" bezeichnet.
(5) Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatz kann der Käufer auch bei von der PV5 Solarconcept GmbH zu vertretenden Lieferverzug nur nach Maßgabe des nachstehenden § 9 verlangen.
(6) Der Käufer kann außer in den Fällen des nachstehenden § 8 Abs. 4 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die PV5 Solarconcept GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
§ 5 Annahmeverzug
(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die PV5 Solarconcept GmbH berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Die Kosten einer etwaigen Lagerung trägt der Käufer.
§ 6 Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt ab Lager, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, der Wahl der PV5 Solarconcept GmbH überlassen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer auch dann über, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge der PV5 Solarconcept GmbH erfolgt. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
(2) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
(3) Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen werden gesondert berechnet und werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis mit dem Käufer im Eigentum der PV5 Solarconcept GmbH (nachstehend: Vorbehaltsware). Soweit mit dem Käufer Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von der PV5 Solarconcept GmbH akzeptierten Wechsels und erlischt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der PV5 Solarconcept GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt die PV5 Solarconcept GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verkauften Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der PV5 Solarconcept GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die PV5 Solarconcept GmbH unentgeltlich.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gewissenhaft zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die PV5 Solarconcept GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
(6) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist; tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte, einschließlich eventueller Rechte nach dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Wert der anderen verkauften Waren an die PV5 Solarconcept GmbH ab, dies unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiter verkauft wurde. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PV5 Solarconcept GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; die PV5 Solarconcept GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Insbesondere in diesen Fällen kann die PV5 Solarconcept GmbH verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner oder Dritten die Abtretung mitteilt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der PV5 Solarconcept GmbH dies, unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der PV5 Solarconcept GmbH übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der PV5 Solarconcept GmbH sofort fällig.
(7) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet.
(8) Die PV5 Solarconcept GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der (Nominal-) Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt der PV5 Solarconcept GmbH.
§ 8 Sach- und Rechtsmangel
(1) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt des Liefergegenstandes diesen auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig schriftlich rügt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von einer Woche, gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügepflicht von Kaufleuten gemäß § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit.
(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Käufer nach Wahl der PV5 Solarconcept GmbH Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie insbesondere Arbeits-, Material- Transport- und Wegekosten werden nur getragen, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den bei Auftragsbestätigung angegebenen Lieferort verbracht wurde. Die PV5 Solarconcept GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung erfüllt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe des nachstehenden § 9 verlangen.
(5) Die Gewährleistung erlischt, sofern gesetzliche oder von der PV5 Solarconcept GmbH oder von Herstellern erlassene Behandlungs- und Einbauvorschriften nicht befolgt werden oder unsachgemäße Änderungen und Reparaturen durch den Käufer oder einen Dritten vorgenommen werden.
§ 9 Haftung
(1) Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt, ist die Haftung der PV5 Solarconcept GmbH auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs vorbehaltlich Abs. 2 ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Abs. 1 gelten nicht
a) bei Verstößen gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf,
b) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt ist,
c) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und der Gesundheit,
d) soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 433 BGB schriftlich übernommen wurde,
e) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
(4) Soweit die Haftung der PV5 Solarconcept GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Hilfspersonen.
§ 10 Verjährung
(1) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
(2) Schadensersatzansprüche, die dem Käufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen des § 9 Abs. 2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Hauptsitz der PV5 Solarconcept GmbH.
(2) Gerichtsstand ist der Hauptsitz der PV5 Solarconcept GmbH. Die PV5 Solarconcept GmbH bleibt jedoch berechtigt, den Käufer an einem anderen sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 12 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so ist diese durch eine gültige, dem wirtschaftlichen Zweck gerecht werdende Bestimmung zu ersetzen.
Die PV5-AGB:
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